Urteile

In dieser Rubrik möchten wir über aktuelle Themen und interessante Urteile informieren, die gemäß unserer täglichen Erfahrung als anwaltliche Berater ein breites Interesse finden können. Viel Vergnügen beim Schmökern!

Ein junger Mann bestellte bei einem gewerblichen Händler auf der Internetplattform "ebay" Bootszubehör (hier: zwei Schnellverschlüsse zum Preis von insgesamt 32,70 €). Nach Erhalt der Ware war der Käufer damit wohl etwas unzufrieden; seinen Unmut über die erhaltenen Schnellverschlüsse machte er jedoch erst einige Tage später dadurch Luft, indem er den betreffenden ebay-Shop im Bewertungsportal "negativ" – und auch für mögliche Neukunden ersichtlich – bewertete, wie folgt: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden". Der Käufer veröffentlichte diese kritische Anmerkung hinsichtlich der erhaltenen Ware, ohne zuvor von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen oder einen möglichen Sachmangel gegenüber dem Verkäufer zu reklamieren.

Der Verkäufer, der von der Unzufriedenheit seines Kunden somit erstmals über diesen negativen Kommentar erfuhr, zeigte sich hierüber nicht nur enttäuscht, sondern betrachtete das Verhalten seines Kunden bzw. die veröffentlichte Kritik auch als geschäftsschädigend und verlangte daher von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Löschung des unvorteilhaften Eintrags im Bewertungsportal.

Da der Käufer seine kritische Anmerkung zur Ware des Online-Händlers jedenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit als unbedenklich erachtete, nahm der Verkäufer gerichtliche Hilfe in Anspruch, um den Käufer auf diese Weise doch noch zur Löschung seines negativen Eintrags veranlassen zu können. Die gewünschte Unterstützung versagte ihm in erster Instanz das LG München mit der Begründung, der Verkäufer hätte nicht beweisen können, dass die abgegebene Bewertung des Käufers tatsächlich sachlich unrichtig war.

Mit dieser Entscheidung gab sich der Verkäufer jedoch nicht zufrieden, sondern legte seinen Fall dem Berufungsgericht zur Überprüfung vor: Das dann befasste OLG München stärkte hierauf in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte der Online-Händler (Urteil vom 28.10.2014 – Az.: 18 U 1022/14): Das Gericht in zweiter Instanz bewertete die Kritik des Käufers als falsche Tatsachenbehauptung, zumal der Käufer auch im Prozess nicht behauptete, dass die erhaltene Ware mangelhaft gewesen sei.

Diese Entscheidung des OLG München ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Käufer zu keinem Zeitpunkt von seinen gesetzlichen Rechten (Rücksendung der Ware, Nachlieferung etc.) Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hatte im vorliegenden Fall der Kunde die Ware zunächst beanstandungslos entgegen genommen und erst einige Zeit später gegenüber seinem Vertragspartner "nachgetreten", ohne dass sich dieser dagegen hätte "wehren" können: Der Verkäufer erhielt somit vorher keine Chance, seinen Vertragspartner doch noch zufrieden zu stellen, um auf diese Weise auch dessen spätere Kritik im Bewertungsportal vermeiden zu können. Insofern kann die erstmalige Beschwerde im Rahmen der Bewertungsfunktion die Wettbewerbschancen des Online-Händlers tatsächlich erheblich beeinträchtigen. Ein Berufen auf die Meinungsfreiheit soll auch nur dann möglich sein, wenn die aufgestellten Behauptungen auch den Tatsachen entsprechen.

Ein junger Mann hatte es eilig und benötigte zugleich auch noch Geld, weswegen er sich in Castrop-Rauxel zum Geldautomat der Bank seines Vertrauens begab. Rasch schob er die Karte in den Eingabeschlitz, tippte eilig die PIN und den gewünschten Geldbetrag in die Tastatur. Mit der anderen Hand wartete er schon ungeduldig auf die Geldausgabe. Als der Geldautomat das Geld noch abzählte, griff der junge Mann mit der ganzen Hand schon in den Ausgabeschacht des Geldautomaten, um die Scheine möglichst schnell in den Händen halten zu können. Dann passiert, was passieren musste: Die Klappe am Ausgabeschacht geht zu, in dem noch die Hand des Kunden steckt.

Durch diesen sicherlich sehr schmerzhaften Vorgang zog sich der Bankkunde am Mittelfinger eine Fingerendgliedfraktur, eine Endgliedprellung nebst Schürfwunde sowie ein Nagelhämatom zu. Aufgrund seiner Verletzungen war der junge Mann auch mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Da sich der Kunde die Attacke des Geldautomaten nicht gefallen lassen wollte, forderte er von seinem Kreditinstitut angesichts seiner Verletzungen und Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 €.

Die Bank konnte diesen Vorgang indes gar nicht glauben: Sie wies darauf hin, dass der Geldausgabeautomat seit Jahren ordnungsgemäß und wartungsfrei funktioniert habe und bislang auch keinem Kunden irgendetwas Vergleichbares angetan hätte. Nach Ansicht der Bank sei ein Einklemmen bzw. eine Verletzung der Hand beim Vorgang der Geldausgabe technisch eigentlich gar nicht möglich.

Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten oder wollten, wurde der Vorfall dem Landgericht in Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt: Das Gericht prüfte zunächst, ob die Bank die vom Geldautomaten möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen konnte und musste. Aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist nämlich derjenige, der eine wie auch immer geartete Gefahrenlage schafft, grundsätzlich auch dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verpflichtung zur Gefahrenabwehr umfasst dabei alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Allerdings, so das LG Düsseldorf weiter, gibt es keine Schutzpflicht, die dazu geeignet ist, auch vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu bewahren.

Von diesem Grundsatz ausgehend kam das Gericht zu dem Urteil, dass der Kunde überhaupt kein Schmerzensgeld bekommen soll. Hierfür waren für das Gericht letztlich zwei Gesichtspunkte maßgeblich: Zum einen hatte der Automat bislang tatsächlich und jahrelang reibungslos funktioniert und zum anderen musste die Bank auch nicht damit rechnen, dass ein Kunde gleich mit der ganzen Hand in den Geldausgabeschacht hineingreift und somit nicht den ordnungsgemäßen Geldausgabevorgang abwartet. Auch dem Gericht ist bekannt, dass die Geldscheine bei der Geldausgabe etwa daumendick über die Geldausgabeklappe hinaus aus dem Geldausgabeschacht herausgeschoben werden. Insofern ist eine leichte und auch völlig gefahrlose Entgegennahme der Geldscheine gewährleistet (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2014, Az.: 6 O 330/13 U).

Nicht auszudenken, was hätte passieren können, wenn der Bankkunde, um nachzuschauen, wo denn sein Geld bleibt, den Kopf in den Ausgabeschacht gesteckt hätte...

Eine besondere Überraschung überlegte sich eine junge Frau aus dem hohen Norden für den bevorstehenden 60. Geburtstag ihres Partners: Sie erstand ein tolles Cabrio für den stolzen Kaufpreis von 50.000,00 €. Um die Überraschung am Geburtstag perfekt zu machen, fuhr die junge Dame am Jubeltag mit dem Cabrio am Arbeitsplatz ihres Freundes vor, wobei sie zuvor das Fahrzeug mit einer großen, roten Schleife verziert hatte: Mit einem herzlichen "Happy Birthday, mein Schatz!" drückte sie dem staunenden Geburtstagskind auch einen Fahrzeugschlüssel in die Hand.

Anschließend stellte die großzügige Freundin das Cabrio wieder in ihrer Garage ab und verwahrte den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief in ihrem Tresor.

Mit Ende der Freiluftsaison schlichen sich jedoch vermehrt dunkle Wolken in die Beziehung ein, was auch zu einer spürbaren Abkühlung zwischen den beiden Cabrio-Freunden führte: Nur wenige Monate nach dem Geburtstag nahm die junge Frau schließlich das wertvolle Fahrzeug unter Verwendung des Zweitschlüssels wieder an sich.

Dem älteren Herrn schmerzte dann jedoch insbesondere der Verlust "seines" Cabrios, weswegen er seine Ex-Freundin eindringlich aufforderte, ihm sein Geburtstagsgeschenk doch wieder zurückzugeben, quasi als Erinnerung an den wunderschönen 60. Geburtstag. Da sich die vormaligen Lebenspartner nicht gütlich einigen konnten, wurde schließlich vor Gericht darüber gestritten, ob der Beschenkte, also der Kläger, das Eigentum an dem Cabrio erworben hatte, oder ob lediglich die Nutzung des Cabrios das Geburtstagsgeschenk gewesen sei.

Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts war der Kläger durch die Überraschung an seinem Geburtstag nicht Eigentümer seines "Traumfahrzeugs" geworden (Urteil vom 22.05.2012 - 3 U 69/11): Das Präsentieren eines mit einer Schleife geschmückten Fahrzeugs verbunden mit einem Ständchen zum Geburtstag nebst Schlüsselübergabe könne im vorliegenden Fall, so die Richter, nicht ohne weiteres als "schlüssiges Schenkungsangebot" verstanden werden.

In Anbetracht des erheblichen Fahrzeugwertes hätte man zumindest erwarten können, dass der Wille zur Schenkung und Übereignung des Wagens auch ausdrücklich von der Freundin zum Ausdruck gebracht wird. Stattdessen habe sie lediglich das Cabrio mit einer Schleife dekoriert und feierlich einen Schlüssel übergeben: Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Möglichkeit, ein schickes Cabrio auf unbestimmte Zeit nutzen zu dürfen, als "durchaus denkbares und sehr ansehnliches Geburtstagsgeschenk" darstellen.

Die Richter am Oberlandesgerichtet bewerteten dieses Nutzungsverhältnis als Leihe, welches die Beklagte zuvor auch schriftlich gekündigt hatte: Aus diesem Grund muss der Kläger auch von seinem geliebten Cabrio Abschied nehmen und nun ggf. auf seinen 70. Geburtstag hoffen.

Eine 17-jährige Schülerin wollte unbedingt ein Tattoo haben: Da sie wusste, dass ihre Eltern diesen Wunsch – auch finanziell - nicht unterstützen würden, verschwieg sie dieses Vorhaben und jobbte stattdessen in einer Eisdiele. Auf diese Weise konnte die junge Frau schon bald ein Tätowierstudio aufsuchen und sich ein sog. koptisches Kreuz auf der Innenseite ihres Handgelenks stechen lassen.

Die Freude über dieses Tattoo verflog jedoch – ob der exponierten Stelle und/oder der mangelnden Begeisterung der Eltern – leider recht schnell: Zunächst versuchte die junge Frau offensichtlich das Bildnis am Handgelenk abzuwaschen bzw. verzweifelt abzurubbeln; leider vergeblich. Nur wenige Tage später erschien die Schülerin mit ihrem arg ramponierten Handgelenk, das durch die vorangegangenen "Reinigungsvorgänge" bereits mit einer Kruste überzogen war, beim Tätowierer und erklärte, dass das koptische Kreuz mittels einer Laserbehandlung wieder entfernt werden müsse. Zur Begründung führte sie hierzu insbesondere an, dass die Tätowierung am Handgelenk misslungen und schief geraten sei. Dem hielt der Tattoo-Künstler entgegen, dass seine Ausführung des Kreuzes trotz der bereits erfolgten Verwaschungen ganz gut gelungen sei; er zeigte sich jedoch bereit, an der einen oder anderen Stelle das Tattoo nochmals "nachzustechen".

Die mittlerweile volljährige Frau ließ jedoch nicht mehr mit sich reden, sondern verlangte zum einen die Vergütung von 50,00 € zurück und obendrein die Kosten für die Laserbehandlung in Höhe von 799,00 €.

Da es auch im Weiteren zu keiner Einigung der Parteien kam, durfte sich das Amtsgericht München mit dieser Angelegenheit beschäftigen, wobei es insbesondere zwei Problemkreise abzuhandeln galt:

Zunächst stellte das Gericht fest, das der Tätowierungsvertrag wirksam geschlossen wurde. Zwar war die Schülerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig; da sie jedoch aufgrund ihres Nebenjobs in der Eisdiele monatlich rund 200,00 € verdiente, konnte die Schülerin den Lohn für den Tätowierer in Höhe von 50,00 € vollständig mit eigenen Mitteln bezahlen. Insofern kommt es diesbezüglich nicht mehr darauf an, ob die Eltern nachträglich den Vertrag mit dem Tattoo-Studio genehmigen oder eben nicht.

Die weitere Frage, ob der Schülerin vorliegend nun Schadensersatz oder gar die Kosten für die Beseitigung des ungeliebten Tattoos zustehen, verneinte das Gericht in seiner Urteilsbegründung: Bei einem Tätowiervertrag handele sich, so der Richter am AG München, um einen typischen Werkvertrag: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Werkvertragsrecht kann der Vertragspartner Schadensersatz insbesondere erst dann verlangen, wenn zuvor dem Werkausführenden (vergeblich) die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Leistung nachzubessern.

Diese Bedingung müsse, so der Richter weiter, selbst dann eingehalten werden, wenn im vorliegenden Fall eine solche Nachbesserung der jungen Frau in Form von schmerzhaften Nadelstichen weh tun sollte, also mit einem Körpereingriff verbunden ist; schließlich entsprach eine Tätowierung gerade dem Wunsch des Auftraggebers. Dieses sog. Recht zur zweiten Andienung soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Auftragnehmer gerade die Möglichkeit einräumen, quasi im zweiten Anlauf den Wunsch des Kunden doch noch voll und ganz zu erfüllen (AG München, Urteil vom 17.03.2012, 213 C 917/11).

Eine junge Rechtsanwältin beabsichtigte sich beruflich zu verändern, nachdem sie bereits mehrere Jahre Berufserfahrung als Personalleiterin bei einer Versicherungsgruppe gesammelt hatte. Per Email bewarb sich die junge Dame auf eine Stellenanzeige eines mittelständischen Logistik- und Transportunternehmens, die zu Beginn und auch drucktechnisch hervorgehoben wie folgt formuliert wurde:

"Geschäftsführer (…) gesucht für mittelständisches (…) Unternehmen."

Obwohl die Bewerberin dem Anforderungsprofil an sich gerecht wurde, erhielt die junge Frau drei Wochen später auf telefonische Nachfrage die Auskunft, dass ihre Bewerbung leider keine Berücksichtigung gefunden habe.

Da die Rechtsanwältin diese Ablehnung so nicht hinnehmen wollte, klagte sie schließlich auf Entschädigung wegen einer diskriminierenden Stellenanzeige: Die mit "Geschäftsführer" überschriebene Stellenanzeige sei nicht geschlechtsneutral. Es sei daher auch zu vermuten, dass sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei; angesichts ihrer bisherigen Einkommensverhältnisse erachtete sie eine Entschädigung in Höhe von rund 25.000,00 € als durchaus angemessen.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.09.2011, 17 U 99/10) bestätigte nun das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung und sprach der abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von rund 13.000,00 € zu:

Nach Ansicht der Richter habe das Unternehmen durch die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. In diesem Sinne darf gerade nicht nach "männlichen" oder "weiblichen" Kandidaten gesucht werden. Eine Ausschreibung ist nur dann geschlechtsneutral formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form ("-in" oder "m/w") verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff (z.B. "Führungskraft") gewählt wird.

Der hier verwendete Begriff "Geschäftsführer" sei hingegen eindeutig männlich, weswegen es aus Sicht der Richter auch keine Rolle spielen könne, ob im allgemeinen Sprachgebrauch häufig noch die männlichen Bezeichnungen als Oberbegriffe verwendet werden. Die Anforderungen an die Begrifflichkeit im Alltag seien eben andere als bei einer Stellenausschreibung.

Zulasten der Beklagten wertete das Gericht auch den Umstand, dass an keiner Stelle des Anzeigentextes der männliche Begriff "Geschäftsführer" relativiert oder um weibliche Aspekte ergänzt wurde. Im Übrigen, so betonte das Gericht, spreche auch die unbestrittene Tatsache, dass sich unter 85 Interessenten nur 4 Frauen auf die Anzeige beworben hätten, gerade dafür, dass sich Frauen von dieser Anzeige tatsächlich weniger angesprochen fühlten.

Da das beklagte Unternehmen zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachweisen konnte, dass das Geschlecht der klagenden Bewerberin bei der Auswahlentscheidung "überhaupt keine Rolle" gespielt habe, billigte das Gericht der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu:

Angemessen sei nach Ansicht des Gerichts der Betrag eines Monatsgehalts (hier: rund 13.000,00 €); schließlich müsse der Betrag auch abschreckende Wirkung für Dritte (m/w) haben, um künftig dringend auf eine sorgsamere Formulierung von Stellenanzeigen hinzuwirken.

Sollten Sie zu Weihnachten eine wertvolle Armbanduhr geschenkt bekommen haben, könnte nachfolgendes Gerichtsurteil Ihr Interesse finden: Ein Liebhaber teurer Luxusuhren gönnte sich eine Armbanduhr der Nobelmarke "B" für einen Kaufpreis in Höhe von 4.600,00 €, die laut Aufdruck "30 Meter wasserdicht" sein sollte.

Da der junge Mann voller Freude nach dem Kauf seine schöne Uhr selbst beim Duschen nicht ablegen wollte, passierte das Schlimmste, was einem Zeitmesser überhaupt passieren kann: Die Zeiger der Uhr bewegten sich danach nicht mehr und die Zeit schien tatsächlich still zu stehen.

Der Käufer drängte sogleich darauf, dass die Uhr zum Hersteller zur näheren Überprüfung eingeschickt wird; dieser lehnte jedoch für den "Duschunfall" nach kurzer Frist eine Herstellergarantie mit dem Hinweis darauf ab, dass sich die Angabe auf der Uhr "30 Meter wasserdicht" nicht auf eine mögliche Tauchtiefe beziehe, sondern lediglich den damit verbundenen Wasserdruck betreffe.

Wenn eine Uhr "30 Meter wasserdicht" ist, gewährleiste dies lediglich, so der Hersteller in seiner Erklärung, einen Schutz gegen Schmutz und Wasserspritzer, wie sie insbesondere beim Händewaschen vorkommen mögen. Laut der einschlägigen DIN-Vorschrift sei ein Duschen mit einer Armbanduhr am Handgelenk nämlich erst dann möglich, wenn diese Uhr eine Wasserdichtigkeit für zumindest "50 Meter" aufweise. Insofern, so der Hersteller weiter, seien im vorliegenden Fall Schäden, die durch Feuchtigkeit hervorgerufen worden sind, von der Garantie gerade nicht erfasst.

Mit dieser Antwort des Herstellers zeigte sich der enttäuschte Kunde nicht zufrieden und verlangte nun vom Verkäufer den Kaufpreis zurück. Da der Verkäufer eine Rückzahlung unter Verweis auf den Hersteller nicht vornehmen wollte, bediente sich der Uhrenliebhaber für sein Unterfangen gerichtlicher Hilfe:

Das Amtsgericht Bochum gab ihm aus verständlichen Gründen recht, indem es die einschlägige DIN-Norm verbraucherfreundlich auslegte: Ein durchschnittlicher Verbraucher müsse die Besonderheiten zur Wasserdichtigkeit von Uhrengehäusen und die Begrifflichkeiten "Wasserdruck" oder "Dichtheitsgrad" nicht kennen, weswegen insbesondere auch die Bedienungsanleitung der Armbanduhr diesbezüglich nicht eindeutig sei.

Wer eine Luxusuhr erwirbt, der dürfe vielmehr, so das Gericht in seiner Begründung, auch darauf vertrauen, dass eine "wasserdichte" Uhr zumindest den Gefahren des Duschens gewachsen ist; andernfalls erweist sich die Armbanduhr als mangelhaft. (AG Bochum, Urt. v. 24.06.2011, 75 C 45/11).

"Nicht bekannt ist hingegen, ob der junge Mann künftig auf das Tragen der Luxusuhren oder generell auf das Duschen verzichtet."

Ein junger Mann staunte nicht schlecht, als er in den Hinterlassenschaften seines verstorbenen Vaters ein kleines unscheinbares Büchlein entdeckte. Bei näherem Besehen stellte er nämlich fest, dass es sich um ein Sparbuch aus dem Jahr 1959 handelte, das der Vater offensichtlich über Jahrzehnte hinweg vergessen hatte.

Als der erfreute Sohn die B-Bank mit seiner Fundsache konfrontierte, zeigte man sich dort erwartungsgemäß wenig kooperativ: Schließlich verlangte der junge Mann von der B-Bank Auskunft über das vorhandene Guthaben sowie – nach Erteilung dieser Auskunft – Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen: Obwohl das Sparbuch seit etwa 50 Jahren keine Bewegungen mehr verzeichnete, wies es ein stolzes Guthaben in Höhe von rund 106.000 DM auf.

Eine Summe, um die es sich zu streiten lohnt, dachte sich die Bank: Zunächst bestritt man die Echtheit des Sparbuches. Demgegenüber konnte jedoch zur Überzeugung des Gerichts durch einen vereidigten Sachverständigen bestätigt werden, dass es sich um ein Originalsparbuch der B-Bank handele, was man insbesondere an der professionellen Ausführung und der Verwendung hochwertiger Materialien erkennen könnte.

Auch der weitere Einwand der B-Bank, dass die darin enthaltene Unterschrift des Bankmitarbeiters nicht echt sein könne bzw. dessen Zeichnungsberechtigung fehlen würde, konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht durchgreifen: Nach Auswertung der verwendeten Kugelschreiberpaste und Tinte vermochte der Gutachter sogar festzustellen, dass die entsprechenden Schreibutensilien tatsächlich bereits seit 1955 auf dem Markt waren. Nach Meinung der Richter liege es überdies im Verantwortungsbereich der B-Bank, nachzuweisen, dass die Unterschriften in einem Sparbuch gefälscht sind. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind.

Naturgemäß habe ein Sparer – erst recht, wenn er, wie hier, so vergesslich ist - keine Kenntnis davon, welche Mitarbeiter einer Bank zeichnungsberechtigt sind und mit welchem Schriftzug sie ihre Unterschrift leisten; diese Informationen stünden jedoch gerade der Bank zur Verfügung, wenn sie eine Unterschriftenliste ihrer Mitarbeiter führe.

Die B-Bank konnte letztlich auch nicht beweisen, dass die im Jahre 1959 begründete Darlehensforderung zwischenzeitlich erloschen ist: Nach Ansicht des Gerichts gebe es auch keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn dessen Inhaber über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr hat vornehmen lassen.

Da nach zutreffender Ansicht des Gerichts weder die Sparbuchforderung selbst, noch der Auskunftsanspruch verjährt sind, konnte sich der junge Mann schließlich doch noch über die Vergesslichkeit seines Vaters freuen (siehe hierzu OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.02.2011 – 19 U 180/10).

Welches Kind träumt nicht davon, einmal mit seinem Vater an einem Zeltlager teilnehmen zu können: Abende am Lagerfeuer, ungestörter Blick in den Sternenhimmel und gemeinsame Abenteuer.

Ein Zeltlager besonderer Art erlebte ein siebenjähriger Knabe, der mit seinem Vater zeltete: Um die anwesenden Kinder bei Laune zu halten, organisierte der Veranstalter des Zeltlagers ein Singspiel, bei dem auch der Vater des kleinen Buben als Darsteller mitwirken durfte, wobei ihm vom Regisseur des Singspiels offensichtlich nur eine etwas unrühmliche Rolle zugedacht war: Tod durch gezielten Schuss, abgefeuert von einem kleinen Mädchen aus der rasch gezückten "Fingerpistole".

Obwohl sich das Singspiel nach Aussagen des Veranstalters von jeher großer Beliebtheit erfreut und auch diesmal zum Erfolg des Zeltlagers beitragen konnte, glaubte der Vater an seinem Sohne – ausgelöst durch das Betrachten eines pädagogisch nicht vertretbaren Singspiels - eine traumatische Veränderung festzustellen: Der Anblick des durch die "Fingerpistole" sterbenden Vaters habe eine ganz erhebliche psychische Beeinträchtigung der kindliche Seele hervorgerufen.

Da der Veranstalter des Zeltlagers sich nicht veranlasst sah, an den verstörten Grundschüler ein Schmerzensgeld zu zahlen, entschloss sich dieser – vertreten durch seine Eltern – auf gerichtlichem Wege ein angemessenes Schmerzensgeld einzufordern, wobei es sich schon um einen Betrag in Höhe von zumindest 5.000,00 € handeln sollte.

Nach Ansicht der Richter des Landgerichts Coburg sei jedoch ein Verschulden des Veranstalters nicht erkennbar: Das Theaterstück werde seit Jahren zum Amüsement von Klein und Groß aufgeführt; auch zu Beanstandungen der gewählten Dramaturgie sei es bislang nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund konnte das erkennende Gericht die weitergehende Frage offen lassen, ob der kleine Kläger durch das vermeintlich "schreckliche" Singspiel tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe.

Durch Beschluss vom 05.01.2011 bestätigte nun das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 159/10) die Entscheidung der Vorinstanz: Im Rahmen der Begründung wies das Oberlandesgericht insbesondere darauf hin, dass bei Kindern im Alter von sieben Jahren bereits die Fähigkeit unterstellt werden könne, zwischen Spiel und Realität unterscheiden zu können. Es müsse daher, so der entscheidende Richter, nicht damit gerechnet werden, dass ein Kind eine posttraumatische Belastungsstörung entwickle, auch wenn ein anderes Kind mit dem Zeigefinger den eigenen Vater hinrichte. Schließlich habe ja auch der Vater als Schauspieler die Rolle des "Opfers" übernommen und somit selbst seine Rolle – auch für seinen Sohn im Zuschauerraum - als unbedenklich bewertet.

Über die tatsächliche schauspielerische Leistung des Vaters wurde allerdings nichts bekannt…

Der Inhaber der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens" verklagte einen jungen Mann, der mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ermittelt werden konnte, weil von seinem Internetanschluss aus dieser Popsong zu einem bestimmten Zeitpunkt für jedermann auf einer Tauschbörse im Netz zum Herunterladen angeboten worden war.

Zwar konnte der junge Mann nachweisen, zum betreffenden Zeitpunkt verreist gewesen zu sein; sein WLAN-Anschluss war jedoch offensichtlich nicht ausreichend vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt.

Der Rechteinhaber am Musikstück begehrte daher mit seiner Klage Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Während das Landgericht den beklagten jungen Mann antragsgemäß verurteilte, wies das Berufungsgericht die Klage ab, so dass sich letztlich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte. Im Rahmen seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) stellte das Gericht wichtige Grundsätze bezüglich der Haftungsfrage für "offene" private WLAN-Anschlüsse auf:

1. Wer einen WLAN-Router hat, haftet grundsätzlich für sein "offenes" WLAN, d.h. wer seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt, muss auch dafür einstehen, wenn diese damit allerlei Unsinn anstellen.

2. Die Richter machen in ihrer Urteilsbegründung auch deutlich, wann von einem "offenen" WLAN-Anschluss auszugehen ist: Die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers können ohne weitere Zusatzkosten durch ein persönliches, ausreichend langes und auch sicheres Passwort ersetzt werden: Hiermit erfüllt der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes seine Prüfpflicht hinsichtlich der marktüblichen Sicherung des WLAN im Zeitpunkt der Installation des Routers. Vom Anschlussinhaber kann indes nicht verlangt werden, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend modernisiert bzw. dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwendet.

3. Wird ein Anschluss "offen" gehalten, verstößt der WLAN-Betreiber mithin gegen seine vorgenannte Prüfpflicht, kann er im Fall einer tatsächlichen Urheberverletzung über seinen Anschluss gemäß den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ferner kann ein solcher WLAN-Betreiber auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet werden, wobei diese Kosten unter Umständen auf einen maximalen Betrag in Höhe von 100,00 € begrenzt sein können.

4. Den Inhaber eines WLAN-Anschlusses trifft jedoch nach Ansicht des BGH nicht ohne weiteres die Pflicht zum Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Dritte: Eine Haftung als Täter einer Urheberverletzung verneinte der BGH im vorliegenden Fall, weil der Beklagte selbst den Musiktitel im Internet nicht zum Upload angeboten hatte. Eine Haftung als Gehilfe bei einer fremden Urheberrechtsverletzung würde gerade Vorsatz voraussetzen, der nicht einfach unterstellt werden kann.

Eine junge Frau begab sich auf eine schöne Reise in das ferne Ägypten, um den wohl verdienten Urlaub zu genießen und um dort endlich allein für sich einmal auszuspannen: Doch die Erholung wollte sich so gar nicht recht einstellen, vielmehr erlitt die Urlauberin in ihrem Hotelzimmer eine Harnvergiftung durch Nierenversagen.

Aufgrund ihrer plötzlichen Erkrankung lag die junge Frau zwei Tage lang ohnmächtig in ihrem Zimmer, obwohl der besorgte Ehemann – zurückgelassen in Deutschland - die Hotelleitung schon am ers-ten Tag darüber informierte, dass seine Ehefrau telefonisch nicht zu erreichen sei und ihr womöglich etwas zugestoßen sei.

Was war passiert?

Die Urlauberin hatte außen an ihrer Zimmertüre das Schild mit der Aufschrift "BITTE NICHT STÖREN!" angebracht, das die Hotelbediensten trotz der Bedenken des Ehemanns zunächst auch respektieren wollten und sich vorerst damit begnügten, einen Benachrichtigungszettel mit der Bitte um Rückruf unter der Zimmertüre durchzuschieben. Erst am zweiten Tag entschloss sich die Hotelleitung letztlich doch, das Zimmer zu öffnen, wo man die Urlauberin ohnmächtig auffand.

Die Urlauberin verlangte vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück und begehrte zudem Entschädigung für die vertane Urlaubszeit sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht zufolge habe das Hotel falsch reagiert und insbesondere die besorgten Anrufe des Ehemanns zu lange ignoriert.

Das Landgericht Frankfurt/Main (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2009, Az. 2-19 O 153/08) wies die Klage der jungen Frau jedoch ab und bescheinigte dem Reiseveranstalter und dem Hotelier, alles richtig gemacht zu haben: Denn die Privatsphäre der Hotelgäste und der ausdrücklich verlautbarte Wille "Bitte nicht stören!", so die Ansicht des Gerichts, seien zu respektieren. Dies gebiete gerade die Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber den Reisenden.

Dies gelte auch, wenn ein Ehepartner des Gastes verlangt, die Tür zu öffnen. Das unberechtigte Eindringen in ein Hotelzimmer stelle nämlich, so das Gericht weiter, einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Gastes dar. Dies sei nur in dringenden Sonderfällen zulässig. Dass jemand 24 Stunden nicht telefonisch erreichbar ist, reiche als Anhaltspunkt für die Annahme eines solchen Notfalles grundsätzlich nicht aus. Erst am zweiten Tag bestand nach Ansicht des Gerichts hinreichender Verdacht, nun doch umgehend einschreiten zu müssen.

Einem jungen Mann aus Hessen wurde der gestellte Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt, da er die erforderlichen Beweismittel zur Überprüfung seiner Hilfsbedürftigkeit nicht vorlegte. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers schickte daraufhin seinem Mandanten den entsprechenden Widerspruchsbescheid noch innerhalb der Klagefrist mit der Bitte um Rücksprache zu, ob in dieser Sache nun Klage erhoben werden solle.

Da jedoch der Briefkasten des Empfängers nicht mit seinem Namen versehen war, erhielt er diese wichtige Post offensichtlich nicht. Erst geraume Zeit später meldete sich der Antragsteller wieder bei seinem Rechtsanwalt, um sich nach dem aktuellen Verfahrensstand in dieser Sache zu erkundigen. Da jedoch in der Zwischenzeit die Klagefrist bereits abgelaufen war, verblieb dem Prozessbevollmächtigten lediglich die Möglichkeit, beim Sozialgericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, eben mit der Begründung, sein Mandant habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten.

(Anmerkung: Von Wiedereinsetzung wird gesprochen, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine bestimmte Frist unverschuldet versäumt hat, jedoch in der Regel auf seinen Antrag hin so gestellt wird, als hätte er diese Frist nicht versäumt: Er darf also die betreffende Verfahrenshandlung nachholen.)

Die Richter beider Instanzen lehnten jedoch die begehrte Wiedereinsetzung ab: Eine solche könne nur dann gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung sei hier allerdings nicht gegeben: Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass sich am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name weder an der Klingel noch am Briefkasten befunden habe. Auf dem Briefkasten sei lediglich der Name der vom Kläger betriebenen Firma angebracht. Der Firmenname enthalte jedoch nicht den Namen des Klägers. Auch der am Briefkasten angebrachte Hinweis des Klägers, die Post möge an sein Postfach weitergeleitet werden, ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend.

Denn ein Postzusteller sei nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag habe der Kläger nicht gestellt. Zudem habe der Kläger mit der Zusendung des Widerspruchsbescheids rechnen müssen. Schließlich habe er eine entsprechende Niederschrift erhalten, aus welcher hervorgehe, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben werde. (Quelle: Hessisches LSG, Urteil vom 26. 2. 2009, Az. L 6 SO 78/07)

Was macht eine Glastüre zu einer Glastüre, damit diese für die Kunden eines Kaufhauses auch als solche erkennbar ist? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 26.03.2009, Az. 172 C 1190/09) beschäftigen.

Was war passiert? Eine junge Dame übersah im Juni 2008 zur besten Schnäppchenzeit im Eingangsbereich eines Kaufhauses die dort befindliche geschlossene Glastüre und stieß sich daran derart heftig den Kopf, dass sie statt der erhofften Sonderangebote eine Gehirnerschütterung davontrug; zudem konnte die Geschädigte aufgrund der wuchtigen Kollision über einen längeren Zeitraum nur verschwommen sehen.

Die Kundin erkannte im Betreiber des Kaufhauses die schuldige Person und verklagte diesen auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 €. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, dass die Glastüre im Eingangsbereich des Gebäudes nur allzu leicht übersehbar und wenig auffallend gekennzeichnet sei. Hierin erkannte die Geschädigte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die den Betreiber auch zum geforderten Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verpflichten würde.

Das Amtsgericht München sah dies anders und wies die Klage ab: Eine Glastüre sei dann als Glastüre ausreichend erkennbar, wenn diese - wie vorliegend – mit bunten Aufklebern (z.B. Öffnungszeiten, Zahlungsinformationen oder Hinweis auf das geltende Rauchverbot) oder mit anderweitigen Accessoires (z.B. auffälliger Türgriff, Metallrahmen) versehen ist.

Im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit von Glastüren im Allgemeinen differenzierte das Gericht nach dem Standort einer solchen Türe in einem Kaufhaus: Anders als bei "Durchgangstüren" im Kaufhausinneren, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, müsse ein Kaufhauskunde gerade im Eingangsbereich mit einer Glastüre rechnen, zumal dieser Bereich bei Kaufhäusern üblicherweise mit Glasfronten bzw. –türen ausgestaltet ist. Daher dürfe ein Kunde nicht gedankenlos darauf vertrauen, auch den Eingangsbereich des Gebäudes ungehindert betreten zu können.

Wer Sport treiben möchte, um endlich die erforderliche körperliche Fitness wieder zu erlangen, hat zumeist mit dieser Einsicht die größte Hürde schon genommen, nämlich den inneren "Schweinehund" überwunden. Im neuen Outfit und mit den besten Vorsätzen ausgestattet betritt man anschließend wohlgemut ein Fitnessstudio: Jetzt kann nichts mehr passieren!

Weit gefehlt, wie ein junger Mann aus Nordrhein-Westfalen nun erfahren musste: Er beantragte im Fitnessstudio seiner Wahl eine Mitgliedschaft, die ihm jedoch seitens der Betreiber dieses Studios mit der Begründung verwehrt wurde, man liege unterhalb der wünschenswerten Quote an weiblichen Mitgliedern: Männerüberschuss!

Das wollte sich der junge Sportler in spe nicht gefallen lassen und klagte auf Aufnahme in das auserkorene Fitnessstudio mit der garantierten Frauenquote. Überdies machte er im Wege seiner Klage ein Schmerzensgeld geltend, um die infolge der Abweisung erlittene persönliche Kränkung durch einen Geldbetrag wieder auszugleichen.

Das Amtsgericht Hagen (Urteil vom 09.06.2009, Az.: 140 C 26/08) gab dem Kläger Recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio, ein weiteres männliches Wesen in Person des Klägers zu den Bedingungen des ursprünglichen Mitgliedsantrags aufzunehmen. Der Richter vermutete aufgrund der dargelegten Umstände und der gesetzlichen Vorgaben, dass die Nichtaufnahme des Klägers auf seinem Geschlecht beruhe, er also aus einem der in § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) genannten Gründen benachteiligt werde.

Dem nur behaupteten Vortrag des beklagten Fitnessstudios, der junge Mann sei gerade ob seiner ungehobelten Manieren und seiner verbalen Entgleisungen dem Studio bzw. seinen Gästen nicht zumutbar gewesen, schenkte das Gericht keinen Glauben.

Weiterhin sprach das Amtsgericht Hagen dem Kläger auch ein Schmerzensgelds zu: Es erachtete jedoch einen Betrag in Höhe von lediglich 50,00 € für angemessen, um die tatsächlich erlittene Kränkung für den Kläger hinreichend abzugelten; die Forderung des Klägers nach einem weitaus höheren Schmerzensgeldbetrag wies der Amtsrichter zurück, da er eine weitere wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger durch diesen Vorfall nicht erkennen konnte.

Der Weg zur gewünschten Traumfigur kann also aus vielerlei Gründen steinig sein.

Supermarktparkplätze sind oftmals zentral gelegen und bieten reichlich Stellplätze. Zwar haben Nicht-Einkaufswillige oftmals noch dafür Verständnis, die reservierten Parkplätze für Behinderte frei zu halten; wenn allerdings der halbe Parkplatz frei ist, wird dort zumeist bedenkenlos das Fahrzeug abgestellt.

So geschehen auch am 20.04.2007: Ein Pkw-Fahrer stellte sein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums ab, um besonders bequem die nahe gelegene Veranstaltungshalle aufsuchen zu können. Die Schilder am Parkplatz mit den Hinweisen, dass das Parken nur für die Dauer von 90 Minuten nur für Kunden in der Zeit von 06.00 bis 21.00 Uhr und nur mit Parkscheibe gestattet sei, ignorierte er ebenso wie die Warnung, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden würden.

Nach Ende der Veranstaltung gegen 23.00 Uhr sah sich der Falschparker offensichtlich erstmals gezwungen, diese Hinweisschilder zu lesen, als er auf dem Kundenparkplatz vergeblich nach seinem Fahrzeug suchte bzw. umherirrte.

Das Auto war nämlich vier Stunden zuvor von einem Abschlepp-Unternehmen entfernt worden, so dass sich der zwangsläufige Fußgänger nunmehr genötigt sah, gegen 150,00 € Abschleppgebühren und 15,00 € Inkassokosten sein Fahrzeug dort wieder auszulösen.

Kaum wieder mit einem fahrbaren Untersatz ausgestattet, wollte der Falschparker sein Geld zurück und reichte schließlich auch eine entsprechende Klage ein, die allerdings selbst in der Berufungsinstanz keinen Erfolg hatte.

Mit Urteil vom 05.06.2009 (Az.: V ZR 144/08) entschied schließlich der Bundesgerichtshof, dass ein Rückzahlungsanspruch tatsächlich nicht besteht: Denn das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Parkplatzeigentümers an seinem Grund und Boden.

Sogar für den Fall, dass auf dem Gelände noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung stünden, dürfe der Eigentümer zu diesem Selbsthilferecht greifen.

Nach Ansicht des Gerichts sei vorliegend auch kein rechtsmissbräuchlicher Abschleppvorgang gegeben, da eine Vereinbarung zwischen Parkplatzeigentümer und Abschleppunternehmen sicherstelle, dass die Maßnahmen nicht rein gewinnorientiert durchgeführt werden sollten.

Da Abschleppen überdies die einzige Methode sei, Unbefugte vom Parkplatz zu entfernen, liege grundsätzlich auch keine unverhältnismäßige und gar schikanöse Reaktion des Parkplatzeigentümers vor.

Für den Falschparker war es sicherlich nur ein schwacher Trost, dass der Bundesgerichtshof immerhin die Inkassokosten in Höhe von 15,00 € für ungerechtfertigt hielt, da nicht ersichtlich sei, wofür dieser Betrag eigentlich vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt wurde.

Das urheberrechtliche Gebot bei Online-Versteigerungen

Wird ein fremdes Produktphoto im Rahmen einer Internetauktion ohne Urhebernennung/Einverständnis verwendet, kann die Angelegenheit ein gerichtliches Nachspiel haben, wie erst kürzlich vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 6 U 58/08) geschehen.

Ein junger Mann fasste den Plan, sein gebrauchtes Navigationsgerät zu verkaufen. Es erschien ihm dabei als die einfachste Möglichkeit, dieses Gerät auf einer Internetplattform im Rahmen einer Online-Auktion zum Kauf anzubieten.

Um die Attraktivität seines Angebots noch zu steigern, unterlegte er dieses mit einem hochwertigen Produktphoto des Navigationsgeräts, das er zuvor im Internet entdeckt und kopiert hatte. Die Freude des erfolgreichen Verkäufers über den Versteigerungserlös in Höhe von 72,00 € währte allerdings nicht lange; denn nur wenige Wochen später erhielt er Post von einem Rechtsanwalt, der sich als Vertreter des Herstellers des verkauften Navigationsgeräts legitimierte.

Der Verkäufer wurde in diesem Schreiben darüber aufgeklärt, dass er durch seinen "Bilderklau" die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Herstellers verletzt habe. Schließlich, so der Anwalt, stamme das Bild vom Hersteller selbst.

Aus diesem Grund wurde der Verkäufer aufgefordert, Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren zu bezahlen und zudem die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu übernehmen. Da der Verkäufer standhaft nicht wollte, wie er sollte, sah man sich schließlich vor Gericht wieder.

Am 03.02.2009 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 40,00 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 100,00 € zu bezahlen habe.

Zwar gab es keinen Zweifel, dass die Nutzung des Photos durch den Beklagten unberechtigt war; jedoch gingen die Richter davon aus, dass es sich um eine "unerhebliche" Urheberrechtsverletzung gehandelt habe und begrenzten aus diesem Grund die Forderungshöhe.

Schließlich, so die Richter, habe der Beklagte erstmalig ein fremdes Photo unerlaubt verwendet. Außerdem habe es sich um einen Privatverkauf gehandelt, bei dem überdies das streitgegenständliche Bild nur kurze Zeit auf der Internetplattform zu sehen war.

Dennoch muss angesichts des scheinbar glimpflichen Ausgangs des Rechtsstreits dringend von einer Nachahmung abgeraten werden:

Da der Beklagte auch die nicht unerheblichen Kosten des Rechtsstreits tragen musste, hätte er rückblickend für die Illustration seiner Auktion auch gleich einen Starphotograph beauftragen können.

Nach höchstrichterlicher Einschätzung soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.

Primär bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Einschränkungen die maßgebliche Grundlage bei der Bestimmung einer "billigen Entschädigung", also eines angemessenen Ausgleichsbetrages.

Darüber hinaus erfordert die vom Gesetzgeber gemeinte billige Entschädigung eine umfassende allseitige Betrachtung der Funktionen des Schmerzensgeldes mit seinen Aufgaben, dem Geschädigten einen Ausgleich für das Erlittene zu bieten, ihm aber auch Genugtuung zu gewähren.

Der Grund, warum in Deutschland bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine amerikanischen Verhältnisse vorherrschen, liegt insbesondere darin, dass gemäß der dortigen Rechtsanschauung nicht nur die Genugtuung des Geschädigten im Vordergrund steht, sondern auch ein gewisser Erziehungscharakter ("punitive damage"), wie an folgendem Beispiel verdeutlicht werden kann:

Damit künftig in einer bestimmten und bekannten Restaurant-Kette sicher gestellt ist, dass sich die Fast-Food-Kunden mit dem heißen Kaffee nicht mehr verbrühen können, erhielt eine US-Amerikanierin im Jahr 1992 fast eine halbe Million Dollar zugesprochen, nachdem ihr in einem Lokal dieser Schnellimbiss-Kette ein derartiger schmerzhafter Fauxpas unterlaufen war.

Auch wenn in der deutschen Rechtsprechung keine derart üppigen Ausgleichszahlungen von den Gerichten bewilligt werden, so kommt im Einzelfalls für den Geschädigten als Anspruchsinhaber dennoch besonders darauf an, darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelfall ihm für seine Einschränkungen eine besondere Genugtuung zu verschaffen ist.

Diese Zusammenhänge sollen abschließend an einem ungewöhnlichen Fall dargelegt werden, über den das AG Eggenfelden entscheiden musste: Obwohl der Kläger von einem Fahrzeug erfasst wurde, zog er sich nur vergleichsweise glimpfliche Verletzungen zu: Schürfwunden, Prellungen an den Knien, eine dicke Beule am Kopf sowie eine aufgeplatzte Lippe.

Auch die rein körperlichen Schmerzen hielten sich demgemäß in Grenzen. Vor diesem Hintergrund ist unter normalen Umstanden kein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM zu erwarten, wie es der Geschädigte im eben geschilderten Fall tatsächlich erhalten hat.

Ausschlaggebend für die deutliche Erhöhung des eigentlich angebrachten Ausgleichsbetrages waren für das Gericht die erheblichen Einschränkungen auf der eigenen Hochzeit des Unfallopfers. Der "schönste Tag im Leben" war geprägt von Entbehrungen und Einschränkungen:

Es fing schon damit an, dass der Bräutigam wegen seiner geprellten Kniegelenke während der feierlichen Trauung nicht knien konnte; auch der Aufforderung, die Braut jetzt küssen zu dürfen, konnte der Geschädigte wegen seiner aufs Dreifache geschwollenen Unterlippe nicht nachkommen. Dieselbe Lippe war es auch, die verhinderte, dass er weder von der Hochzeitssuppe kosten noch seinen zahlreichen Gästen zuprosten konnte.

Als es schließlich vollends in den geselligen Teil übergehen und das Tanzbein geschwungen werden sollte, war der Geschädigte aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen wiederum nur zum Zuschauen verurteilt. Auch das traditionelle "Über-die-Schwelle-tragen" musste leider unterbleiben.

Dass auch die Hochzeitsnacht und die anschließenden Flitterwochen noch ganz unter dem Zeichen des vorausgegangenen Verkehrsunfalls standen, versteht sich von selbst, ohne dass an dieser Stelle noch ähnlich detaillierte Ausführungen erforderlich wären.

Vor diesem Hintergrund sah sich das Gericht zu einer großzügigeren Bewertung des Ausgleichsbetrages veranlasst, um den Geschädigten eine gewisse Genugtuung für die erlittene Schmach zu verschaffen.

Das Verhältnis von Mieter und Vermieter wird oftmals durch nicht unerhebliche Probleme getrübt. Steter Unruheherd dieser Beziehung ist die grundsätzlich konträre Interessenlage der Beteiligten:

Wenn ein Mieter bereits nach wenigen Monaten aus der Wohnung wieder ausziehen möchte, ist der Vermieter dann über diese Entscheidung nicht erfreut, wenn er einen solventen und zuverlässigen Mieter verliert. Für den Mieter hingegen ist oftmals gerade diese zeitliche Flexibilität entscheidend und erforderlich.

Der Bundesgerichtshof musste nun über einen derartigen Konflikt entscheiden: Obwohl der Mieter erst im Januar die Räume bezog, kündigte er den Mietvertrag bereits wieder mit Wirkung zum September des gleichen Jahres.

Der Vermieter sah sich durch diese frühzeitige Kündigung in seinen Rechten beschnitten, da sich doch in seinem Formularmietvertrag folgende Klausel findet: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann."

Nach Ansicht des BGH ist ein solcher einseitiger Kündigungsverzicht – also nur zulasten des Mieters - unwirksam, da der Mieter durch den nur auf ihn bezogenen Kündigungsausschluss unangemessen benachteiligt werde (BGH, Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 30/08). Demzufolge konnte auch der betreffende Mieter trotz anders lautender Klausel im Formularmietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Zu beachten ist jedoch, dass vorgenannter Grundsatz des BGH nicht zwingend und automatisch auf ähnlich gelagerte Fälle übertragbar ist, wie auch das Gericht in seiner Begründung betont: Eine abweichende Entscheidung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein kann, wenn der benachteiligende Kündigungsausschluss für den Mieter durch die Gewährung von Vorteilen wieder ausgeglichen wird.

Anders kann insbesondere auch dann zu entscheiden sein, wenn der Kündigungsverzicht nicht lediglich in einer Klausel im Formularmietvertrag enthalten bzw. "versteckt" ist, sondern wenn sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages tatsächlich auf einen Kündigungsverzicht verständigt haben.

Drum prüfe – oder noch besser, lasse durch einen Fachmann prüfen -, wer glaubt, sich zu lange gebunden zu haben.

Ein erlebnisfreudiger Tourist buchte eine kostspielige Schiffsreise durch die "Nordwest-Passage" – also "oberhalb" des amerikanischen Kontinents vom Atlantischen Ozean rüber zum Pazifik.

Was sich dann dort vor den Augen dieses erwartungsfrohen Abenteurers abspielte, muss für ihn eine "persönliche Klimakatastrophe" gewesen sein: Trotz Ankündigung im Reiseprospekt, eine längere Fahrt durch "meterdickes Packeis" zurückzulegen, wartete die Route durch das Polarmeer nur noch mit einem gemütlichen Schippern durch seichtes Gewässer auf. Die klimatischen Verhältnisse der letzten Jahre hatten nämlich das gewaltige Packeis in dieser Region nahezu vollends abschmelzen lassen.

Der Tourist gab sich damit jedoch nicht zufrieden und forderte vom Veranstalter einen Teil der Reisekosten zurück: Ihm sei schließlich das ausdrücklich angepriesene Erlebnis einer Fahrt durch "meterdickes Packeis" entgangen.

Das OLG Hamburg bewertete die Schiffsreise tatsächlich als mangelhaft im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

Diese Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, da ein Reiseveranstalter üblicherweise nicht für unweltbezogene Gegebenheiten haftet, zumal diese seiner Einflussnahme entzogen sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach Ansicht der Richter dann nicht, wenn der Veranstalter durch besondere Erklärungen oder Photos den Reisenden in den Glauben versetze, er könne auf der gebuchten Reise mit entsprechenden Witterungsbedingungen rechnen.

Dementsprechend ergab eine gründliche Untersuchung der Anpreisungen und Erklärungen im Reisekatalog, dass der Teilnehmer bei verständiger Interpretation tatsächlich das Vorhandensein von Packeis erwarten durfte (OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2008 – 9 U 92/08).

Unentbehrlich zur Wahrung möglicher Ansprüche ist es jedoch, bereits während der Reise auf die Mangelhaftigkeit hinzuweisen, um den Veranstalter die Chance zu geben, den Kunden doch noch zufrieden zu stellen, etwa im vorliegenden Fall durch eine Umgestaltung der Reise in Form eines Abstechers in ein Gebiet, in dem das Packeis tatsächlich noch meterdick ist. Gelingt dem Veranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende eine Minderung und damit eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises verlangen.

Da soll noch einer sagen, die vermeintliche "Klimakatastrophe" sei für gar nichts gut…

Obwohl eine Verkehrsampel eigentlich nur drei verschiedene Farben vorzuweisen hat, ist es oftmals – wie jeder Autofahrer wohl bestätigen kann - gar nicht so einfach, in der konkreten Situation angemessen zu reagieren. Während der eine beim Umschalten von "Grün" auf "Gelb" noch einmal richtig Gas gibt, reagiert der andere sofort mit einem konsequenten Bremsentschluss.

Problematisch wird es nur dann, wenn sich je ein Vertreter vorgenannter Extrempositionen vor einer Ampel treffen, und das im wahrsten Sinne des Wortes. So geschehen bei einem Verkehrsunfall in Niedersachsen: Bei klaren Sicht- und trockenen Straßenverhältnissen näherten sich zwei Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 Km/h einer Verkehrsampel, die just in dem Moment von "Grün" auf "Gelb" umschaltete.

Der Fahrzeuglenker an erster Stelle stieg sofort "in die Eisen", um noch rechtzeitig anhalten zu können. Der nachfolgende Fahrer hatte ursprünglich offensichtlich noch andere Pläne, die er nun allerdings schnell revidieren musste, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, was ihm jedoch letztlich doch nicht mehr gelang: Er fuhr auf das Heck des Vordermanns auf.

Vor Gericht behauptete der forsche Fahrer, das vorausfahrende Fahrzeug hätte noch ohne weiteres bei "Gelb" in die Kreuzung einfahren und diese auch gefahrlos passieren können: Aus seiner Sicht lag ein abruptes Abbremsen vor, das nicht verkehrsbedingt war und somit auch ein (Mit-)Verschulden zulasten des anhaltenden Fahrzeuglenkers begründe.

Dem konnte sich das AG Hildesheim jedoch nicht anschließen: Ein Fahrzeugführer dürfe auch bei einem Wechsel von "Grün" auf "Gelb" durchaus heftig abbremsen, auch wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Schließlich könne man darauf vertrauen, so der Richter, dass die nachfolgenden Fahrzeugführer ebenso die Verkehrsregeln beachten und einen dementsprechend großen Abstand halten.

Anders ausgedrückt: Als Hintermann muss man sich vor einer Ampelanlage immer darauf einstellen, dass der Vorausfahrende bei "Gelb" plötzlich abbremst (AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008, 47 C 119/08).

Bitte stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Sie schlendern in einem Supermarkt entspannt und nichts Böses ahnend mit Ihrem Einkaufswagen an der Käsetheke entlang. Auf einem appetitlich angerichteten Tisch in unmittelbarer Reichweite werden auf Spießchen kleine Käseproben dem geneigten Kunden feilgeboten. Gerne probieren Sie ein Stück Käse.

Wie würden Sie reagieren, wenn Sie daraufhin ein Angestellter des Supermarktes frech angrinst, trotzig auf das Kleingedruckte auf einer Serviette verweist und mit zunehmender Unverschämtheit von Ihnen lautstark einen Betrag in Höhe von 59,95 € zzgl. Bearbeitungsgebühr einfordert?

Was eigentlich unvorstellbar klingt, ist im Internet leider Realität. Dieser Umstand trägt sicherlich auch dazu bei, dass das Vertrauen in dieses Medium nach wie vor nicht allzu groß ist. Sogar erfahrene Internet-User sind vor den zahlreichen Täuschungen und Fallen im world wide web nicht gefeit. Die Methode ist eigentlich immer ähnlich: Im Netz finden sich zahlreiche "Angebote" für jeden Geschmack, wie etwa Kochrezepte, Gedichtsammlungen oder IQ-Tests, die auf professionell gestalteten Seiten präsentiert werden und scheinbar kostenlos jedermann zur Verfügung stehen.

Doch auch hier trügt oftmals der schöne Schein: Die angebotenen Leistungen sind bei Licht besehen oftmals sogar gänzlich wertlos und doch alles andere als kostenlos für die Nutzer, worauf vom verschlagenen Anbieter allerdings erst bzw. nur an versteckter Stelle hingewiesen wird. Doch dann ist es zumeist schon zu spät: Ein Mausklick zu viel und schon schnappt die Abo-Falle erbarmungslos zu:

Gegen den ahnungslosen Internet-User richtet sich nun eine Meute selbst ernannter Forderungseintreiber, die mit Rechnungen, regelmäßigen Mahnungen und Inkassoschreiben auf sich aufmerksam machen. Die "Neukunden wider Willen" werden sogar mitunter von Rechtsanwälten traktiert, die womöglich mit den unseriösen Briefkastenfirmen gemeinsame Sache machen.

Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen werden monatlich über 20.000 Verbraucher im Internet versteckte Abo-Verträge untergeschoben.

Doch allmählich und endlich scheint sich ein entschiedener Widerstand gegen diese äußerst dubiosen Geschäftsmethoden zu formieren, der jetzt auch greifbare juristische Erfolge mit einer gewissen Breitenwirkung vorweisen kann: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) klagte gegen einen Betreiben von Internetportalseiten (u.a. für einen Lebens- und Intelligenztest oder Adventskalender), da dieser nach wie vor kostenpflichtige Online-Serviceleistungen anbietet, ohne jedoch auf die Kostenpflichtigkeit in der erforderlichen Deutlichkeit und Erkennbarkeit hinzuweisen.

Das Landgericht Hanau (Urteil vom 17.09.2008, Az.: 1 O 569/08) erkannte in dem fehlenden Hinweis auf die Kosten einen Wettbewerbsverstoß, durch den der Internetanbieter zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt habe. Auch ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Verbraucher würde schließlich, so die Richter in ihrer Begründung, bei diesem Internetportal nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung rechnen.

Deshalb sei einfach davon auszugehen, so die Richter weiter, dass eine Vielzahl von Verbrauchern nur deshalb die Leistung in Anspruch genommen habe, weil sie von deren Kostenfreiheit ausgegangen sei. Genau auf diese Verbraucher habe es der Anbieter abgesehen: Sollte nämlich nur derjenige erreicht werden, der von Anfang an bereit ist, für die angebotenen Leistungen auch eine Gegenleistung zu erbringen, hätte man die Kostenpflichtigkeit mit entsprechender Preisangabe in den Angebotstext mit aufnehmen können.

Das Gericht verurteilte nun diesen Anbieter, seine durch das jahrelange Betreiben der Abo-Fallen erzielten Gewinne für das wettbewerbsrechtliche Gewinnabschöpfungsverfahren offen zu legen. Ziel der Klage des VZBV ist es letztlich, den gesamten Gewinn der Staatskasse zu Gute kommen zu lassen.

Noch aktueller ist eine Entscheidung des LG Frankfurt: Eine Berliner Firma, die im Internet eine tatsächlich kostenlose Plattform zum Anbieten von Restposten und Saisonware betreibt, sah sich im Wettbewerb durch einen Konkurrenten behindert, der nur scheinbar vorgibt, kostenlose Dienstleistungen anzubieten: Mit Beschluss vom 16.10.2008 (Az.: 2-06 O 514/08) wurde es diesem Anbieter im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nun untersagt, Internetnutzer zur Anmeldung auf seiner Internetseite aufzufordern ohne zuvor deutlich auf die anfallenden Kosten hinzuweisen. Nun findet sich auf dieser Seite tatsächlich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei entsprechender Registrierung für Nutzer auch (nicht unerhebliche) Kosten anfallen werden.

Auch wenn sich die Schlinge für unredliche Anbieter im world wide web endlich zusammen zu ziehen scheint, gilt bis auf Weiteres: Nicht einschüchtern lassen und keinesfalls bezahlen.

PS: Aber keine Angst vor Käseproben im Supermarkt!